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A könnte gegen B einen Anspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 100 Euro haben. Dies setzt voraus, dass der Anspruch entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist.
I. Anspruch entstanden
Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Dazu müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB vorliegen. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB.
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